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   BFH, 23.06.1983 - IV R 77/80   

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https://dejure.org/1983,1309
BFH, 23.06.1983 - IV R 77/80 (https://dejure.org/1983,1309)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1983 - IV R 77/80 (https://dejure.org/1983,1309)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - IV R 77/80 (https://dejure.org/1983,1309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 45
  • BStBl II 1983, 633
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 03.03.1971 - BT-Drs VI/1901
    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 77/80
    Dementsprechend enthält auch die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. VI/1901) zu § 14 a EStG keinen Hinweis darauf, daß der Sinn und Zweck des § 14 a Abs. 4 EStG 1971 die Förderung des Abbaues einer zum Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung bereits bestehenden Schuldenlast des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei.

    Auf diese Besonderheit der Vorschrift hat seinerzeit der Bundesrat (BT-Drucks. VI/1901, S. 16) hingewiesen.

    Diesen Bedenken trug die seinerzeitige Bundesregierung (BT-Drucks. VI/1901, S. 17) nicht Rechnung.

  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 77/80
    Diese waren erforderlich geworden, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Beschluß vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67 (BStBl II 1970, 579) entschieden hatte, daß die bis dahin bestehende Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar war.
  • BFH, 24.07.1980 - IV R 65/77

    Die Frist von 6 Monaten im Sinne des § 14a Abs. 4 EStG beginnt mit der Eintragung

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 77/80
    a) Soweit das FG entschieden hat, der Begriff der "Veräußerung" im Sinne der genannten Vorschrift bezeichne die Veräußerung im bürgerlich-rechtlichen Sinne, also die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch, befindet es sich im Ergebnis und auch in den wesentlichen Teilen der Begründung in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 24. Juli 1980 IV R 65/77 (BFHE 131, 466, BStBl II 1981, 124).
  • BFH, 14.12.1995 - IV R 29/95

    Begünstigte Altschulden i.S. des § 14 a Abs. 5 EStG

    Damit stellte § 14 a Abs. 5 Nr. 1 EStG 1986 -- anders als die mit dem Jahr 1976 ausgelaufenen Vorläuferregelungen in § 14 a Abs. 4 EStG 1971 und EStG 1974 (dazu Senatsurteil vom 23. Juni 1983 IV R 77/80, BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633) -- darauf ab, daß die betrieblichen Schulden bereits zu einem bestimmten Stichtag existiert hatten (BTDrucks 10/4513 S. 21 f.).

    Dies zu regeln bestand Anlaß, weil der erkennende Senat (Urteil in BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633; vgl. Hiller in Lademann/Söffing, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 14 a Rz. 65) zuvor zur früheren Rechts lage (§ 14 a Abs. 4 EStG 1971 und 1974) entschieden hatte, daß die Schulden nicht bereits während gewisser Zeit bestanden haben mußten und ein Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke nicht gegeben sein mußte.

    Selbst wenn wegen der Tilgung der neu eingegangenen Schuld von 11 459 DM der Freibetrag möglicherweise zu kürzen wäre (vgl. § 14 a Abs. 6 EStG und Senatsurteil in BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633), hat das für das Streitjahr keine Bedeutung, weil der Kläger nur einen Freibetrag von 32 867 DM beantragt hat.

  • FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 9 V 437/08

    Voraussetzung für eine steuerbegünstigende Verwendung des Erlöses aus der

    (8) Nach älterer Rechtsprechung des BFH zu § 14a Abs. 4 EStG 1971 genügt es für die Gewährung des Freibetrages, wenn der Land- und Forstwirt den Veräußerungserlös auf sein laufendes Konto überweisen lässt oder bar vereinnahmt und --ggf. auch nach einer Vermischung der Einnahmen mit Guthaben oder Bargeld-- Beträge zur Tilgung betrieblicher Schulden verwendet (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 - IV R 77/80, BStBl. II 1981, 633).

    Es kann dahinstehen, ob - wie Teile des Schrifttum und der BFH in der älteren Rechtsprechung meinen - eine vorherige Vermischung des Veräußerungserlöses mit anderen Bar- oder Buchgeldmitteln unschädlich ist, wenn anschließend aus diesem "Topf" die Abfindungszahlungen geleistet werden (so Mitterpleiniger in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a Rz. 76; BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 - IV R 77/80, BStBl. II 1981, 633) oder ob eine Identität bzw. Nämlichkeit zwischen Veräußerungserlös und Abfindungszahlung erforderlich ist (so Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D Rz. 298a; Blümich/Selder, EStG, § 14a Rz. 34).

  • BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87

    Abfindung weichender Erben liegt vor, wenn weichende Erben vor Hofübergabe, aber

    Diese Vorstellung hat der Gesetzgeber jedoch nicht verwirklicht, vielmehr sind im Vermittlungsausschuß die Entnahmevorgänge (Buchst. b der Regelung) zwar noch besonders hervorgehoben, aber sachlich den Veräußerungsfällen gleichgestellt worden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 77/80, BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633).

    Beiden Regelungen ist gemeinsam, daß sie die Härten der Bodengewinnbesteuerung abmildern (vgl. BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633), die Regelung der Hoferbfolge erleichtern und Abfindungen von solchen Personen einkommensteuerrechtlich erleichtern sollen, die für eine Hofübernahme nicht in Betracht kommen (BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615 unter 1.).

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 39/95

    Bei Veräußerung land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens kann der

    Damit stellte § 14 a Abs. 5 Nr. 1 EStG 1986 - anders als die mit dem Jahr 1976 ausgelaufenen Vorläuferregelungen in § 14 a Abs. 4 EStG 1971 und EStG 1974 (dazu Senatsurteil vom 23. Juni 1983 IV R 77/80, BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633) - darauf ab, daß die betrieblichen Schulden bereits zu einem bestimmten Stichtag existiert hatten (BTDrucks 10/4513 S. 21 f.).

    Dies zu regeln bestand Anlaß, weil der erkennende Senat zuvor zur bereits ausgelaufenen Rechtslage (§ 14 a Abs. 4 EStG 1971 und 1974) entschieden hatte (Urteil in BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633), daß die Schulden nicht bereits eine gewisse Zeit bestanden haben mußten oder ein Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke gegeben sein mußte (vgl. Hiller in Lademann/Söffing, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 14 a Rz. 65).

  • FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 2 K 212/06

    Abzug eines Freibetrages nach § 14a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei

    Der Begriff der Veräußerung i. S .v. § 14 a EStG 1971 bezeichnete die Veräußerung im bürgerlich-rechtlichen Sinne, also die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch (BFH v. 23.06.1983 IV R 77/80 BStBl. II 1983, 633, vgl. auch BFH v. 24.07.1980 IV R 65/77, BStBl. II 1981, 124).

    Zwar hat der BFH im Zusammenhang mit der Frage, ob Grundstücksveräußerungen vor oder nach dem 1.Januar 1974 stattgefunden haben und daher § 14a Abs. 4 EStG in der bis zum 01.01.1974 geltenden Fassung anwendbar ist, offenbar, - allerdings ohne nähere Begründung -, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages abgestellt (BFH v. 23.06.1983 IV R 77/80, BStBl. II 1983, 633 unter 1. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 10/95

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Einkommensteuer-Freibetrages

    Damit stellte § 14a Abs. 5 Nr. 1 EStG 1986 -- anders als die mit dem Jahr 1976 ausgelaufenen Vorläuferregelungen in § 14a Abs. 4 EStG 1971 und EStG 1974 (dazu Senatsurteil vom 23. Juni 1983 IV R 77/80, BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633) -- darauf ab, daß die betrieblichen Schulden bereits zu einem bestimmten Stichtag existiert hatten (BTDrucks 10/4513 S. 21f.).

    Dies zu regeln bestand Anlaß, weil der erkennende Senat (Urteil in BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633) zuvor zur bereits ausgelaufenen Rechtslage (§ 14a Abs. 4 EStG 1971 und 1974) entschieden hatte, daß die Schulden nicht bereits eine gewisse Zeit bestanden haben mußten oder ein Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke gegeben sein mußte (vgl. Hiller in Lademann/Söffing, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 14 a Rz. 65).

  • FG München, 05.09.1995 - 13 K 2321/94

    Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Gewährung von

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